Bürgerservice
Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen
Wenn Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.
- jedes Amtsgericht,
- jede Notarin oder jeder Notar
- das örtliche Standesamt oder
- das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
- Das Kind hat rechtlich noch keinen Vater.
- Alle erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Wenn Sie oder die Mutter jünger als 18 Jahre sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die der Mutter zustimmen.
- Jede Beteiligte und jeder Beteiligte ist persönlich anwesend.
Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.
Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.
Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.
Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel der Vormund oder Pfleger. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.
Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über
- die Anerkennung der Vaterschaft und
- die Zustimmungserklärung der Mutter.
Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.
für die Anerkennungserklärung des Vaters:
- Personalausweis oder Reisepass, sowie Geburtsurkunde des Vaters
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
für die Zustimmungserklärung der Mutter:
- Personalausweis oder Reisepass sowie Geburtsurkunde der Mutter
- wenn die Zustimmung getrennt von der Anerkennung der Vaterschaft erfolgt: beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
für weitere Zustimmungserklärungen (z.B. von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
- Personalausweis oder Reisepass des Zustimmenden
- beglaubigte Abschrift der Erklärung, zu der die Zustimmung gegeben wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzlicher Vertreter
Hinweis: Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.
Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.
beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei
bei der Notarin oder beim Notar oder beim Amtsgericht: kostenpflichtig
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.
Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 1592 Vaterschaft
- §§ 1594 - 1598 Anerkennung der Vaterschaft
- § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft