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Mofaprüfbescheinigung beantragen

Sie dürfen auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren, wenn Sie eine "Mofaprüfbescheinigung" besitzen. Diese erhalten Sie, wenn Sie

  • erfolgreich eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolviert haben und
  • die theoretische Mofaprüfung bestanden haben.

Hinweis: Sie müssen die Mofaprüfbescheinigung oder einen sie ersetzenden Führerschein beim Fahren immer dabei haben.

zuständige Stelle
  • für die Mofa-Ausbildung: die Fahrschule
  • für die Prüfung und die Ausstellung der Prüfbescheinigung: die TÜV SÜD Auto Service GmbH
Voraussetzungen

Um ein Mofa zu fahren, müssen Sie

  • mindestens 15 Jahre alt sein,
  • mindestens 16 Jahre alt sein, wenn Sie ein Kind unter sieben Jahren mitnehmen,
  • eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolvieren,
  • eine theoretische Prüfung ablegen und
  • eine Mofaprüfbescheinigung erwerben.

Ausnahme: Wenn Sie im Besitz einer gültigen in- oder ausländischen Fahrerlaubnis (egal welcher Klasse) sind, benötigen Sie keine Mofaprüfbescheinigung. Wer vor dem 1. April 1980 15 Jahre alt geworden ist, benötigt zum Mofafahren weder Führerschein noch Mofaprüfbescheinigung.

Verfahrensablauf
  • Nach Abschluss der theoretischen und praktischen Mofa-Ausbildung bei Ihrer Fahrschule erhalten Sie dort eine Ausbildungsbescheinigung.
  • Legen Sie die Ausbildungsbescheinigung bei der TÜV SÜD Auto Service GmbH vor. Dort müssen Sie die theoretische Mofaprüfung ablegen.
  • Wenn Sie sie bestanden haben, erhalten Sie sofort Ihre Mofaprüfbescheinigung.
Erforderliche Unterlagen

Ausbildungsbescheinigung einer Fahrschule

Frist/Dauer

keine

Bearbeitungsdauer

Nach bestandender Prüfung stellt Ihnen die zuständige Stelle Ihre Mofaprüfbescheinigung sofort aus.

Kosten/Leistung

je nach Fahrschule für die Prüfung: EUR 70,00 - EUR 90,00

Rechtsbehelf

Widerspruch; Informationen zu Form und Frist des Widerspruchs erhalten Sie von der für Sie zuständigen Stelle

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Fahrerlaubnisverordnung (FeV):

  • § 5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
  • § 10 Absätze 3 und 4 Mindestalter zum Führen von Mofas
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