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Außenbewirtschaftung

Vorsetzung um eine Außenbewirtschaftung beantragen zu können, ist eine gültige Genehmigung nach dem Gaststättenrecht für Ihre Gaststätte. Diese können Sie beim Ordnungsamt der Stadt Weinstadt beantragen.

Bei der Erlaubnis von Außenbewirtschaftungen wird zwischen Privatflächen und öffentlichen Verkehrsflächen unterschieden:

Außenbewirtschaftung auf Privatflächen

Befindet sich bei einer Gaststätte die Außenbewirtschaftung auf Privatfläche, wird die Bewirtung  im Freien (sofern Sie beantragt wurde) mit der nötigen Gaststättenkonzession erteilt, wenn eine baurechtliche Genehmigung hierfür vorliegt. Das bedeutet, es handelt sich um eine einmalige Erlaubnis. Sie erlischt erst, wenn von der Konzession kein Gebrauch mehr gemacht wird.

Außenbewirtschaftung auf öffentlichen Verkehrsflächen

Muss für die Außenbewirtschaftung öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden, ist hierfür eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Soweit keine verkehrsrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen, wird die Außenbewirtschaftung für die Dauer der Freischanksaison, in der Regel von 01.03. – 31.10. eines Jahres genehmigt. Der Antrag ist jährlich neu zu stellen.

Formular & Online-Prozess
Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Öffentliche Verkehrsfläche - Außenbewirtschaftung | Antrag Sondernutzung
Voraussetzungen
  • gültige Genehmigung nach dem Gaststättengesetz
  • straßenrechtliche-, bauliche und anwohnerverträgliche Genehmigungsfähigkeit
  • bei Privatflächen: baurechtliche Genehmigung
  • keine Beschallung der Außenfläche
Erforderliche Unterlagen

vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular

Bei Neu-,  Änderungs- oder Erweiterungsanträgen:

  • Lageplan
  • Fotos
  • Skizzen mit eingezeichnetem Mobiliar
Frist/Dauer
  • Neuantrag, Änderungs- oder Erweiterungsantrag: ca. 8 Wochen
  • Folgeantrag ohne Änderungen: ca. 2 Wochen
Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Sondernutzungssatzung mit Gebührenverzeichnis der Stadt.

Rechtsgrundlage
  • §§ 16 – 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)
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