Bürgerservice
Außenbewirtschaftung
Vorsetzung um eine Außenbewirtschaftung beantragen zu können, ist eine gültige Genehmigung nach dem Gaststättenrecht für Ihre Gaststätte. Diese können Sie beim Ordnungsamt der Stadt Weinstadt beantragen.
Bei der Erlaubnis von Außenbewirtschaftungen wird zwischen Privatflächen und öffentlichen Verkehrsflächen unterschieden:
Außenbewirtschaftung auf Privatflächen
Befindet sich bei einer Gaststätte die Außenbewirtschaftung auf Privatfläche, wird die Bewirtung im Freien (sofern Sie beantragt wurde) mit der nötigen Gaststättenkonzession erteilt, wenn eine baurechtliche Genehmigung hierfür vorliegt. Das bedeutet, es handelt sich um eine einmalige Erlaubnis. Sie erlischt erst, wenn von der Konzession kein Gebrauch mehr gemacht wird.
Außenbewirtschaftung auf öffentlichen Verkehrsflächen
Muss für die Außenbewirtschaftung öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden, ist hierfür eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Soweit keine verkehrsrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen, wird die Außenbewirtschaftung für die Dauer der Freischanksaison, in der Regel von 01.03. – 31.10. eines Jahres genehmigt. Der Antrag ist jährlich neu zu stellen.
- gültige Genehmigung nach dem Gaststättengesetz
- straßenrechtliche-, bauliche und anwohnerverträgliche Genehmigungsfähigkeit
- bei Privatflächen: baurechtliche Genehmigung
- keine Beschallung der Außenfläche
vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
Bei Neu-, Änderungs- oder Erweiterungsanträgen:
- Lageplan
- Fotos
- Skizzen mit eingezeichnetem Mobiliar
- Neuantrag, Änderungs- oder Erweiterungsantrag: ca. 8 Wochen
- Folgeantrag ohne Änderungen: ca. 2 Wochen
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Sondernutzungssatzung mit Gebührenverzeichnis der Stadt.
- §§ 16 – 19 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) (Sondernutzung)
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) (Sondernutzungen)